Welche Tiere gelten als Schädlinge?
Als Schädlinge gelten Tiere, die Menschen direkt oder indirekt schaden. Sie können Krankheitserreger übertragen, Vorräte und Materialien anfressen oder im Wohnumfeld massenhaft auftreten. Rechtlich verbindlich definiert ist nur eine Gruppe: Nach § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz ist ein Gesundheitsschädling ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. Das Umweltbundesamt zählt dazu Nagetiere wie Ratten und Mäuse, verwilderte Haustauben sowie Gliederfüßer wie Flöhe und Stechmücken.
Alle übrigen Schädlinge ordnet die Fachwelt nach der Art des Schadens ein. Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg unterscheidet vier Gruppen: Hygieneschädlinge und Ektoparasiten, Vorratsschädlinge wie Mehlmotten, Materialschädlinge wie Kleidermotten und Lästlinge wie Silberfischchen. Lästlinge stören, richten aber kaum Schaden an. Ratten und Mäuse führt das Amt zusätzlich als eigene Gruppe der Schadnager.
Ob ein Tier zum Schädling wird, hängt oft von Ort und Menge ab. Einzelne Ameisen oder Fliegen sind Lästlinge. Treten sie massenhaft in einer Küche oder einem Lebensmittelbetrieb auf, werden sie zum Hygieneproblem.
„Schädling“ bedeutet allerdings nicht „frei bekämpfbar“. Die Hornisse (Vespa crabro) ist nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt, und der Steinmarder unterliegt dem Jagdrecht mit festen Jagdzeiten. Auch gewöhnliche Wespen dürfen nur aus einem vernünftigen Grund bekämpft werden.
Bei Ratten gilt in vielen NRW-Kommunen eine Meldepflicht. Ordnungsbehördliche Verordnungen verpflichten Grundstückseigentümer, einen Befall unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Außerdem müssen sie die Bekämpfung durchführen oder dulden.
Schädling, Lästling, Hygieneschädling: Was bedeuten die Begriffe?
Der Begriff „Schädling“ ist eine Sammelbezeichnung, keine biologische Kategorie. Im deutschen Sprachraum tauchte er erstmals um 1880 auf, damals für die Reblaus. Heute verwenden Quellen ihn unterschiedlich, was häufig zu Missverständnissen führt.
Deutlich wird das beim Wort „Hygieneschädling“. Das Umweltbundesamt versteht darunter Tiere, die die Gesundheit stören oder Schäden im Umfeld verursachen, und trennt sie von den Gesundheitsschädlingen. Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg verwendet beide Begriffe dagegen gleichbedeutend. Rechtlich maßgeblich ist nur der Begriff „Gesundheitsschädling“ aus dem Infektionsschutzgesetz.
| Gruppe | Schaden | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| Gesundheitsschädlinge | können Krankheitserreger übertragen | Wanderratte (Rattus norvegicus), Hausmaus (Mus musculus), Flöhe, Stechmücken |
| Vorratsschädlinge | befallen gelagerte Lebensmittel | Mehlmotte, Kornkäfer, Dörrobstmotte |
| Materialschädlinge | schädigen Textilien, Holz, Dämmstoffe | Kleidermotte (Tineola bisselliella), Teppichkäfer |
| Lästlinge | stören, verursachen kaum Schaden | Silberfischchen (Lepisma saccharina), Kellerasseln |
Einige Arten gehören zu mehreren Gruppen. Wie eine fachgerechte Bekämpfung abläuft, erklärt unser Ratgeber Was ist schädlingsbekämpfung.
Welche Tiere sind Gesundheitsschädlinge nach dem Infektionsschutzgesetz?
Gesundheitsschädlinge sind laut Umweltbundesamt Nagetiere, verwilderte Haustauben und bestimmte Gliederfüßer. Bei den Gliederfüßern sind zwei Arten gemeint: Ektoparasiten, die am Menschen leben und saugen, etwa Flöhe, und Vektoren, die Erreger übertragen können, etwa Stechmücken.
Die Einstufung hat praktische Folgen. Werden Gesundheitsschädlinge festgestellt und besteht die begründete Gefahr, dass sie Krankheitserreger verbreiten, ordnet die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 IfSG die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen an.
Welche Mittel und Verfahren bei einer solchen behördlich angeordneten Bekämpfung erlaubt sind, legt das Umweltbundesamt in der sogenannten § 18-Liste fest. Aufgenommen wird ein Mittel nur, wenn seine Wirksamkeit nachgewiesen ist und keine unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu erwarten sind.
Sind Tauben Schädlinge?
Stadttauben (Columba livia domestica) gelten laut Umweltbundesamt nicht per se als Gesundheitsschädlinge, die generell zu bekämpfen wären. Pauschale Aussagen über Tauben als gefährliche Krankheitsüberträger greifen daher zu kurz.
Aus sensiblen Bereichen wie Lebensmittelbetrieben sollten Tauben dennoch ferngehalten werden. Das Risiko geht dabei weniger vom Tier selbst aus als von seinen Hinterlassenschaften. Beim Räumen verkoteter Dachböden kann viel Staub mit Keimen entstehen, deshalb sind dort Schutzmaßnahmen sinnvoll. Zudem können Tauben und ihre Nester von Parasiten wie der Taubenzecke (Argas reflexus) befallen sein.
Für die Abwehr gilt der Tierschutz. Laut Umweltbundesamt dürfen sich Tauben weder an Spikes verletzen noch in Netzen verfangen.
Ist ein Marder ein Schädling, und darf man ihn bekämpfen?
Der Steinmarder (Martes foina) gilt wegen zerbissener Kabel und Schäden am Dachboden umgangssprachlich als Schädling. Rechtlich unterliegt er aber dem Jagdrecht und nicht den Regeln zur Schädlingsbekämpfung.
Häufig heißt es, der Marder stehe unter Naturschutz. Das stimmt so nicht: Der Steinmarder zählt in NRW zu den jagdbaren Arten. Nach der Bundesjagdzeitenverordnung darf er vom 16. Oktober bis 28. Februar bejagt werden, und zwar nur von Jagdausübungsberechtigten.
Anders beim Baummarder: Seit dem novellierten Landesjagdgesetz NRW vom Mai 2015 unterliegt er dort nicht mehr dem Jagdrecht und darf nicht gejagt werden. Für Hausbesitzer bleiben deshalb vor allem Vergrämung und das Verschließen von Zugängen. Beides sollte fachkundig erfolgen, damit keine Tiere eingesperrt werden, etwa während der Jungenaufzucht.
Sind Wespen und Hornissen Schädlinge?
Wespen und Hornissen gelten vielen als Schädlinge, stehen aber unter Schutz. Laut Umweltbundesamt schützt das Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich alle wildlebenden Tiere vor Tötung und Nestzerstörung. Gewöhnliche Wespen dürfen deshalb nur bekämpft werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt.
Strenger geschützt sind die Europäische Hornisse (Vespa crabro), Hummeln, Wildbienen sowie Kreisel- und Knopfhornwespen. Sie gelten als besonders geschützte Arten. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Soll ein Nest dieser Arten entfernt oder umgesiedelt werden, ist eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Das Umweltbundesamt empfiehlt, bei Nestern an sicherheitsrelevanten Stellen zuerst die Naturschutzbehörde zu kontaktieren. Umsiedlungen sollten nur geschulte Personen durchführen.
Ab wann wird ein Tier zum Fall für den Profi?
Professionelle Hilfe ist sinnvoll, sobald Rechtslage, Gesundheit oder eine unklare Artbestimmung eine Rolle spielen. Bei Ratten ist das oft schon beim ersten Befallszeichen der Fall. Kommunale Rattenverordnungen in NRW verlangen, Anzeichen wie Kot oder Baue unverzüglich der Ordnungsbehörde zu melden. Manche Städte erlauben das Auslegen von Giftködern auf zugänglichen Flächen nur autorisierten Betrieben oder sachkundigen Personen.
Für Biozidprodukte, also chemische Mittel zur Schädlingsbekämpfung, gilt die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Falsch angewendet, können sie Menschen, Haustiere und andere Tiere gefährden. Die IHK-geprüften Schädlingsbekämpfer von Experta bestimmen deshalb vor jeder Maßnahme zuerst die Art und prüfen ihren Schutzstatus.
Konkrete Anhaltspunkte, wann sich der Anruf beim Fachbetrieb lohnt, finden Sie in unserem Ratgeber Kammerjäger rufen.
Wann ein Fachbetrieb sinnvoll ist
Prüfen Sie Ihre Situation anhand dieser Punkte:
- Rattenzeichen: Sie finden Kot, Laufspuren, Nagespuren oder Erdbaue auf Ihrem Grundstück oder im Gebäude.
- Wiederholte Sichtungen im Innenraum: Sie haben Schaben oder Bettwanzen mehr als einmal lebend in Wohn- oder Betriebsräumen gesehen.
- Lebensmittelbereich betroffen: Der Befall betrifft eine Gastronomie-, Lager- oder Produktionsfläche mit Hygieneanforderungen.
- Nest an einer sensiblen Stelle: Ein Wespen- oder Hornissennest befindet sich an einem Eingang, Fenster oder Spielbereich. Vor jeder Maßnahme muss die Art bestimmt werden, bei Hornissen ist zusätzlich die Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde nötig.
- Wiederkehrender Fraß: Nach dem Entsorgen befallener Vorräte oder Textilien treten erneut Fraßspuren, Larven oder Gespinste auf.
- Behördliche Aufforderung: Das Ordnungs- oder Gesundheitsamt hat Sie zur Bekämpfung aufgefordert.
Trifft mindestens einer dieser Punkte zu, klärt eine Inspektion durch einen Fachbetrieb mit IHK-geprüften Schädlingsbekämpfern, um welche Art es sich handelt und welche Maßnahme rechtlich zulässig ist.
Im Ruhrgebiet übernimmt diese Begehung unser Team für Schädlingsbekämpfung in Dortmund, das Befall und Rechtslage vor Ort einordnet.
Betreiben Sie ein Restaurant, eine Hausverwaltung oder ein Lager in der Nachbarstadt, ist ein regionaler Kammerjäger Bochum die naheliegende Anlaufstelle.
Auch in Niedersachsen gilt der Grundsatz „erst bestimmen, dann handeln“. Im Landkreis Schaumburg wenden Sie sich dafür an einen Fachbetrieb für Schädlingsbekämpfung Stadthagen.
Für die Region Hannover finden Sie den passenden Ansprechpartner auf der Seite Burgdorf Kammerjäger.
Häufige Fragen
F: Was ist der Unterschied zwischen Schädling, Lästling und Nützling?
A: Schädlinge verursachen spürbaren Schaden an Gesundheit, Vorräten oder Material. Lästlinge stören durch ihre Anwesenheit, richten aber kaum Schaden an. Nützlinge helfen dem Menschen, etwa indem sie Schädlinge fressen oder Pflanzen bestäuben. Die Grenzen sind fließend: Ein Lästling kann bei massenhaftem Auftreten oder in hygienisch sensiblen Bereichen zum Schädling werden.
F: Sind Silberfischchen und Spinnen Schädlinge?
A: Silberfischchen (Lepisma saccharina) gelten in der Regel als Lästlinge. Sie bevorzugen feuchtwarme Räume wie Bad und Küche und richten kaum Schaden an. Treten sie häufig auf, kann das auf erhöhte Feuchtigkeit hinweisen. Insektenfressende Spinnen zählen laut Bundesinformationszentrum Landwirtschaft fast immer zu den Nützlingen, auch wenn viele Menschen sie als störend empfinden.
F: Was ist der Unterschied zwischen Vorrats- und Materialschädlingen?
A: Vorratsschädlinge befallen Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel während Lagerung oder Transport, zum Beispiel Mehlmotten oder Kornkäfer. Materialschädlinge schädigen Stoffe tierischer oder pflanzlicher Herkunft wie Wolle, Pelz oder Holz, zum Beispiel Kleidermotten. Einige Arten, darunter Speckkäfer und Motten, befallen laut Umweltbundesamt sowohl Vorräte als auch Materialien.
F: Welche Schädlinge sind meldepflichtig?
A: Für Ratten schreiben viele NRW-Kommunen per ordnungsbehördlicher Verordnung eine Meldepflicht vor. Grundstückseigentümer müssen einen Befall oder Befallsanzeichen unverzüglich der Ordnungsbehörde melden. Bei Gesundheitsschädlingen allgemein kann die Behörde nach § 17 IfSG Bekämpfungsmaßnahmen anordnen. Welche Pflichten in Ihrem Fall gelten, regelt das Ortsrecht Ihrer Stadt.
F: Seit wann gibt es den Begriff „Schädling“?
A: Im deutschen Sprachraum wurde der Begriff erstmals um 1880 verwendet, und zwar für die Reblaus, einen Schädling im Weinbau. Ursprünglich bezeichnete er Organismen, die den wirtschaftlichen Erfolg des Menschen schmälern. Heute umfasst er auch Tiere, die Krankheitserreger übertragen können oder Hygieneprobleme verursachen.
Auf einen Blick: Welche Tiere gelten als Schädlinge?
- Die einzige gesetzliche Definition betrifft Gesundheitsschädlinge, also Tiere, die nach § 2 Nr. 12 IfSG Krankheitserreger auf Menschen übertragen können.
- Fachlich werden Schädlinge in vier Gruppen eingeteilt: Hygieneschädlinge und Ektoparasiten, Vorratsschädlinge, Materialschädlinge und Lästlinge.
- „Hygieneschädling“ ist kein Rechtsbegriff und wird von Behörden unterschiedlich weit gefasst.
- Stadttauben sind laut Umweltbundesamt nicht automatisch zu bekämpfende Gesundheitsschädlinge; beim Räumen von Taubenkot sind jedoch Schutzmaßnahmen sinnvoll.
- Den Steinmarder dürfen in NRW nur Jagdausübungsberechtigte vom 16. Oktober bis 28. Februar bejagen, der Baummarder ist dort seit 2015 nicht mehr jagdbar.
- Hornissen, Hummeln und Wildbienen sind besonders geschützt, deshalb braucht jede Nestentfernung eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
- Rattenbefall muss in vielen NRW-Kommunen unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde gemeldet werden.
- Ein Fachbetrieb mit IHK-geprüften Schädlingsbekämpfern klärt vor jeder Maßnahme, um welche Art es sich handelt und ob und wie sie bekämpft werden darf.
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